Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI 2013§ 17 Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.